EU-weite Drohnen-Regeln: Die Offene Kategorie einfach erklärt
Verfasst von Francis Markert | Letzte Aktualisierung am 09.01.2024 | 57 Kommentare
Mit den neuen europaweiten Spielregeln für Drohnen-Piloten wurde die offene Kategorie eingeführt, die für Hobby-Flieger besonders spannend ist.
In diesem Artikel erkläre ich dir, was es mit der offenen Kategorie auf sich hat, welche Unterkategorien es gibt und welche Flugmanöver in Zukunft möglich sein werden.
In der offenen Kategorie werden Flugmanöver zusammengefasst, die für andere Personen nur ein geringes Risiko darstellen. Für derartige Operationen musst du keine Erlaubnis von einer Behörde einholen.
Damit dein Vorhaben in die offene Kategorie fällt, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Drohne fällt in eine definierte Drohnen-Klasse oder wurde privat hergestellt oder wurde vor dem 01.01.2024 in den Verkehr gebracht.
- Die Drohne wiegt weniger als 25 Kilogramm.
- Der Drohnenflug findet in sicherer Entfernung zu Personen und nicht über Menschenansammlungen statt.
- Flug findet innerhalb der Sichtweite statt, wobei ein Beobachter bei FPV-Flügen neben dir die Beobachtung übernehmen kann.
- Es werden keine gefährlichen Güter transportiert.
- Es werden keine Objekte vom Fluggerät abgeworfen.
- Die Flughöhe beträgt maximal 120 Meter.
- Falls ein künstliches Hindernis (z.B. Turm, Windräder etc.) höher als 120 Meter ist, kann die zuständige Stelle die maximal zulässige Flughöhe um bis zu 15 Meter erhöhen.
- Mindestalter beträgt normalerweise 16 Jahre (auch in Deutschland), wobei die Staaten es auf 12 Jahre runtersetzen können.
Drohnen-Betreiber müssen sich in der offenen Kategorie in den meisten Fällen registrieren. Hier geht es zu den Infos rund um die Registrierung von Drohnen und Copter-Piloten.
Die offene Kategorie wird nochmal in drei Unterkategorien unterteilt, für die zusätzliche Bestimmungen gelten. Falls dein Vorhaben von keinem der folgenden Kategorien abgedeckt werden kann, dann fällt dein Flug in die spezielle Kategorie oder in die zulassungspflichtige Kategorie.
Um die für dich relevante(n) Unterkategorie(n) herauszufinden, haben wir einen interaktiven Test für dich erstellt. Weitere Erklärungen findest du weiter unten.
Unterkategorie A1
Erlaubte Flugmanöver:
- Kein Überfliegen von Menschenansammlungen
- Für Drohnen mit C1-Markierung: Überflug über Unbeteiligten vermeiden, falls unerwartet doch Personen auftauchen, dann Überflug so kurz wie möglich gestalten.
- Im Follow-Me-Modus nicht weiter als 50 Meter Entfernung.
Erlaubte Fluggeräte:
- Selbstbauten mit weniger als 250 Gramm Gesamtmasse und Maximalgeschwindigkeit von 19 m/s
- Industriell hergestellte Drohnen mit weniger als 250 Gramm Aufstiegsgewicht, wenn sie vor dem 01.01.2024 erstmals verkauft wurden
- Drohnen der Klasse C0
- Drohnen der Klasse C1
Erforderliche Qualifikation:
- Steuerer hat sich ausgiebig mit dem Benutzerhandbuch beschäftigt
- Für Drohnen der Klasse C1: Teilnahme an einem Online-Lehrgang, der erfolgreich mit einer Theorieprüfung abgeschlossen werden muss.
Unterkategorie A2
Erlaubte Flugmanöver:
- Zu Unbeteiligten ist ein horizontaler Abstand von mindestens 30 Metern einzuhalten. Faustregel: Der horizontale Abstand zu Unbeteiligten sollte gleich der Flughöhe sein. Dieser Abstand kann ggf. auf 5 Meter reduziert werden, wenn die Drohne in einem “Langsam-Flugmodus” betrieben wird, der eine maximale Fluggeschwindigkeit von 3 m/s (10,8 km/h) zulässt.
- Es darf kein Überflug von Unbeteiligten durchgeführt werden.
Erlaubte Fluggeräte:
- Drohnen der Klasse C2
Erforderliche Qualifikationen:
- Steuerer hat sich ausgiebig mit dem Benutzerhandbuch beschäftigt
- Fernpilotenzeugnis (Online-Theorieschulung, Selbststudium über Bedingungen für A3 und Abgabe einer entsprechenden Erklärung und weitere Theorie-Prüfung)
Unterkategorie A3
Erlaubte Flugmanöver:
- Gefährdung Unbeteiligter muss nach vernünftigem Ermessen ausgeschlossen werden. (z.B. keine Flüge in Stadtzentren.)
- Horizontaler Abstand von 150 Metern zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten
Erlaubte Fluggeräte:
- Privat hergestellte Drohnen mit Maximalgewicht von 25 kg
- Industriell hergestellte Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Aufstiegsmasse, wenn sie vor dem 01.01.2024 erstmals verkauft wurden
- Drohnen der Klasse C2
- Drohnen der Klasse C3
- Drohnen der Klasse C4
Erforderliche Qualifikationen:
- Steuerer hat sich ausgiebig mit dem Benutzerhandbuch beschäftigt
- Teilnahme an einem Online-Lehrgang, der erfolgreich mit einer Theorieprüfung abgeschlossen werden muss.
Was bedeuten die Begriffe “Unbeteiligte” und “Menschenansammlungen”?
Laut der Europäischen Agentur für Flugsicherheit ist der Begriff “Menschenansammlung” nicht durch eine Personenzahl definiert. Das Kriterium ist stattdessen, ob sich Einzelpersonen innerhalb der Gruppe so frei bewegen können, dass sie einer Drohne außer Kontrolle entkommen können. Als Beispiel nennt sie: Sport-, Kultur-, politische und religiöse Veranstaltungen, Strände und Parks an einem sonnigen Tag, Geschäftsstraßen während der Ladenöffnungszeiten und Ski-Resorts, Pisten und Loipen.
Unter “Unbeteiligten” wird in Europa eine Person verstanden, die nicht an einem Drohnen-Manöver beteiligt ist oder nichts von den Anweisungen und Sicherheitsvorkehrungen des Betreibers/Piloten weiß. Auch Personen in Bussen oder Autos zählen zu dieser Gruppe, da sie potenziell durch die Drohne gefährdet werden können.
Als Beispiel für typische “Unbeteiligte” gelten: Zuschauer bei Sportveranstaltungen, Konzerten und anderen Großveranstaltungen und Menschen am Strand, im Park oder Fußgänger auf Straßen.
“Beteiligte” sind demnach Menschen, die sich dazu entscheiden, an dem Manöver teilzunehmen, das Risiko verstehen, die Position der Drohne überprüfen und sich im Notfall in Sicherheit bringen können. Dazu gehört eine Einverständniserklärung und eine Einweisung durch den Betreiber/Piloten.
Anerkennung schon bestehender Kenntnisnachweise
In einer Übergangszeit bis zum 31.12.2021 waren in Deutschland bereits bestehende Kenntnisnachweise nach altem Recht für alle Unterkategorien gültig, sofern die genutzte Drohne über ein CE-Klassen-Zeichen verfügte. Mittlerweile werden die Kenntnisnachweise nicht mehr anerkannt. Ansonsten gelten die Regeln für Bestandsdrohnen, die im Artikel zu den Drohnen-Klassen erklärt sind.
Seit 1. Januar 2022 müssen alle Piloten einen EU-Kompetenznachweis gemäß der Vorschriften für die jeweilige Unterkategorie und Drohnenklasse haben. Ausgenommen sind Drohnen der Klasse C0 oder Bestandsdrohnen mit einem Startgewicht unter 250 Gramm.
Grundsätzlich bestand die Möglichkeit, einen bestehenden deutschen Kenntnisnachweis nach §21a Abs. 4, Satz 3 Nr. 2 LuftVO in einen EU-Kompetenznachweis bis 31.12.2021 umschreiben zu lassen. Der Nachteil war jedoch, dass dieser seine ursprüngliche Gültigkeit behielt. Neu erworbene EU-Nachweise sind hingegen fünf Jahre gültig und beinhalten im dazugehörigen Online-Training schon Lektionen zu den neuen EU-Regeln.
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