Drohnen-Gesetze in der Demokratischen Republik Kongo
Verfasst von Francis Markert | Letzte Aktualisierung am 01.09.2026 | 4 Kommentare

In diesem Beitrag erläutern wir die Rechtslage für die Nutzung von Drohnen in der Demokratischen Republik Kongo.
Drohnen sind in der Demokratischen Republik Kongo erlaubt. Zuständig ist die Luftfahrtbehörde Autorité de l’Aviation Civile (AAC/RDC). Die Grundlage ist die Entscheidung 026/19 vom 1. Juli 2019, die die Bedingungen für Nutzung und Betrieb von Drohnen festlegt. Die Einzelheiten regelt das Regelwerk RACD 06, das seit dem 2. März 2020 in Kraft ist und im offiziellen Dokumentenverzeichnis der Behörde geführt wird.
Jede Drohne, die in der Demokratischen Republik Kongo fliegt, muss bei der AAC/RDC in einem Identifizierungsregister eingetragen sein. Erfasst werden Name und Adresse der haltenden Person, Seriennummer, Hersteller, Typ, Baujahr und Heimatbasis (Artikel 7). Geht die Drohne verloren oder wird sie gestohlen oder zerstört, musst du das der Behörde sofort melden (Artikel 8).
Ob und wie sich Reisende in dieses Register eintragen lassen können, geht aus den öffentlich zugänglichen Texten nicht hervor. Frage das deshalb vor der Reise direkt bei der AAC/RDC an.
Wichtige Regeln im Überblick
Die folgenden Punkte stehen wörtlich in der Entscheidung von 2019:
- Nur bei Tag. Nachtflüge sind nur mit ausdrücklicher Ausnahme der AAC/RDC erlaubt (Artikel 16).
- Nicht über bewohntem Gebiet. Als bewohntes Gebiet gilt bereits ein Bereich weniger als 50 Meter von einer Ortschaft entfernt oder weniger als 150 Meter von einer Menschenansammlung (Artikel 3 und 19).
- Keine Veranstaltungen überfliegen, etwa Festivals, Gemeindefeste oder Messen (Artikel 20).
- Keine Luftaufnahmen von staatlichen Einrichtungen. Das gilt für Anlagen, Büros und Grundstücke von Armee, Polizei, Zoll und anderen staatlichen Diensten (Artikel 17).
- Nichts abwerfen. Gegenstände aus der Drohne fallen zu lassen, ist verboten (Artikel 14).
- Nicht aus einem fahrenden Fahrzeug steuern, außer mit Ausnahme der Behörde (Artikel 13).
- Unfälle innerhalb von 72 Stunden melden. Das gilt für Unfälle und Störungen gleichermaßen (Artikel 15).
In Sperr-, Gefahren- und Beschränkungsgebieten nach der Ordonnance 12/031 vom 21. September 2012 brauchst du eine Ausnahmegenehmigung der AAC/RDC. Sie wird nur erteilt, wenn der für Sicherheit zuständige Minister, die nationalen Sicherheitsdienste und die zuständige Militärbehörde vorher zugestimmt haben (Artikel 21 und 22).
Nimm das ernst: Wer eine Verbots- oder Sperrzone vorsätzlich überfliegt, dem drohen nach Artikel 175 des Luftfahrtgesetzes 10/014 fünf bis zehn Jahre Haft und eine Geldstrafe von 15 bis 20 Millionen kongolesischen Franc (Artikel 47).
Flughöhe und Abstand zu Flugplätzen
Innerhalb der Sichtweite gilt: Du musst unterhalb der Mindestflughöhen bleiben, die die Luftverkehrsregeln für das überflogene Gebiet vorsehen, und sicherstellen, dass für Dritte keine erkennbare Schadensgefahr entsteht (Artikel 24). Für Flüge im Umfeld eines Flugplatzes brauchst du vorab eine Absprache mit der Flugsicherung oder dem Betreiber der Anlage (Artikel 23).
Für Flüge außerhalb der Sichtweite nennt die Entscheidung feste Werte: mindestens 15 Kilometer Abstand zu Flugplätzen mit Instrumentenanflugverfahren, 3,5 Kilometer zu jeder An- und Abflugfläche, 2,5 Kilometer zu Landeplätzen für Ultraleichte und 5 Kilometer zu allen übrigen Flugplätzen. Die Flughöhe ist dabei auf 50 Meter über Grund begrenzt und steigt nur mit ausdrücklicher Ausnahme der AAC/RDC auf 150 Meter, wenn die Drohne unter 2 Kilogramm Startgewicht bleibt (Artikel 25).
Luftaufnahmen gelten als besondere Tätigkeit
Das ist der Punkt, der Reisende am ehesten überrascht: Luftbildaufnahmen, Vermessungen, Beobachtungen und Überwachungsflüge zählen nach Artikel 26 ausdrücklich zu den „besonderen Tätigkeiten“. Für die brauchst du ein Permis d’exploitation, also einen Betriebsausweis der AAC/RDC. Er gilt 12 Monate und ist verlängerbar (Artikel 27 und 28). Reine Freizeitflüge ohne Kamera fallen dagegen unter den Modellflug.
Für einzelne Vorhaben kann die Behörde stattdessen eine punktuelle Sondergenehmigung erteilen. Sie setzt eine vorab eingereichte Sicherheitsstudie voraus und gilt 30 Tage (Artikel 30 bis 32).
Willst du auf privatem Grund, an einem Strand, über Industrieanlagen, einer Pipeline, einer Stromtrasse oder einer Bahnstrecke solche Aufnahmen machen, brauchst du zusätzlich die Zustimmung der Eigentümer. Reines Überfliegen ohne Aufnahmen ist davon nicht betroffen (Artikel 18). Für Werbeaufnahmen musst du vorher die Zustimmung der abgebildeten Personen einholen (Artikel 41). Für Verletzungen der Privatsphäre haften Halter und Steuerer gemeinsam (Artikel 39 und 40).
Was die AAC/RDC bisher nicht öffentlich macht
Der Volltext der RACD 06 steht derzeit auf keiner offiziellen Seite bereit: Das PDF-Verzeichnis der Behörde liefert für sämtliche RACD-Dokumente einen Fehler, und die im Internet Archive gesicherte Fassung bricht nach einem Megabyte ab. Aus dem Inhaltsverzeichnis geht hervor, dass das Regelwerk eine Klassifizierung der Drohnen, Zulassungsvoraussetzungen für Betreiber und die Bedingungen für den Betriebsausweis regelt. Uns liegen dazu Angaben vor, für die wir noch keine offizielle Bestätigung haben: eine Einteilung in Kategorien und Gewichtsklassen, eine Beschränkung der Registrierung auf volljährige Staatsangehörige, im Land ansässige Personen und dort eingetragene Unternehmen sowie Anforderungen an gewerbliche Betreiber wie Handelsregistereintrag, Sicherheitsmanagement, Medizinzeugnis und Sprachnachweis. Wir nennen sie hier bewusst als Anhaltspunkt, nicht als gesicherte Rechtslage. Kläre deinen konkreten Fall vorab mit der AAC/RDC.
Überblick: Drohnen-Gesetze in Demokratische Republik Kongo
Mehr Infos zu Drohnen-Plaketten
Jede Drohne muss im Identifizierungsregister der AAC/RDC eingetragen sein (Artikel 7 der Entscheidung 026/19). Ob Reisende sich eintragen lassen können, ist nicht öffentlich geregelt. Luftaufnahmen gelten als besondere Tätigkeit und setzen zusätzlich einen Betriebsausweis der Behörde voraus.
Autorité de l’Aviation Civile (AAC/RDC)
117 Blvd du 30 juin, Building SCTP (ex. ONATRA), Kinshasa / Gombe
Telefon: +243 81 22 37 602
Botschaft der DR Kongo in Deutschland
Ulmenallee 42a, 14050 Berlin
Telefon: +49 30 30111 298
Warst du schon mit deiner Drohne in der Demokratischen Republik Kongo unterwegs? Teile deine Erfahrungen in den Kommentaren unter diesem Beitrag. Solange das Regelwerk nicht öffentlich abrufbar ist, sind Berichte aus der Praxis besonders wertvoll.
Die hier aufgelisteten Drohnen-Regeln für die Demokratische Republik Kongo haben wir nach bestem Wissen recherchiert. Die Richtigkeit der Angaben können wir leider nicht garantieren. Wenn du auf Nummer sichergehen willst, dann kontaktiere die örtliche Luftfahrtbehörde. Alternativ kannst du auch bei der Botschaft in Deutschland um weitere Informationen zu den Vorschriften bitten. Hinterlasse uns bitte einen Kommentar, wenn du Neuigkeiten erfährst und/oder selber Erfahrungen mit deiner Drohne in der Demokratischen Republik Kongo gesammelt hast!
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